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AGB

Magnifest

§1 Vertragsabschluss
Das zustande kommen des Vertrages ist:
a) die Rücksendung der vollständig geforderten Unterlagen
b) die Zahlung des Standentgelt, ist in voller Höhe des Rechnungsbetrages, 14 Tage nach Rechnungsstellung zu
bezahlen. Teilüberweisunugen (Bezahlung) sind nicht mehr möglich.

§2 Stand
Der Aussteller verfügt über einen eigenen Stand. Die dienstleistende Agentur, im folgendem Agentur genannt stellt
dem Aussteller einen Standplatz vom 04.09. – 06.09.2020 zur Verfügung.
Stand, Standgröße, Standsortiment, Standgebühr sowie die Nebenkosten sind in der beiliegenden Standfestsetzung,
niedergeschrieben.

§3 Angaben zum Sortiment
Der Aussteller wird Waren, wie in beiliegender Standfestsetzung, ausschließlich auf der Veranstaltung anbieten.
Die Agentur ist berechtigt, die Ausstellung angemeldeter Gegenstände zu untersagen, die sich belästigend, gefährdend
oder in anderer Form als ungeeignet erweisen könnten.

§4 Ausschließlichkeit
Die Agentur gewährt dem Aussteller grundsätzlich keine Exklusivität für die von ihm angebotenen Waren und
Produkte, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Er kann nach eigenem Ermessen weitere Aussteller
mit ähnlichem oder gleichem Sortiment zulassen.

§5 Installation von Strom und Wasser
(1) Im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten, wird dem Standbetreiber durch die Firma SM
Anlagenbau GmbH, Hinter dem Turme 10, 38114 Braunschweig, vertreten durch Jan Szielasko, kostenpflichtig Strom
und/oder Wasser zur Verfügung gestellt. Dieses muss mit der beiliegenden Anlage der Firma SM Anlagenbau GmbH
vom Aussteller direkt beauftragt werden.

(2) Dem Aussteller ist es ausdrücklich untersagt, eigene Strom- (wie z.B. Motorbetriebene Stromaggregate) und
Wasserquellen anzuschließen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der sofortige Verweis von der Veranstaltung.

(3) Technische Fragen zum Strom, Art der eingesetzten Kabel sowie Entfernung zu den nächsten Verteilerstellen sind
mit der SM Anlagenbau GmbH abzusprechen.

(4) Der Aussteller ist dafür verantwortlich, seine Stromleitungen und Wasserschläuche genügend abzudecken, um
Stolperfallen zu vermeiden. Es dürfen nur Stromkabel für den Außenbereich und Trinkwasserschläuche verwendet
werden.

(5) Für die Abwasserentsorgung ist der Aussteller selbst verantwortlich und darf den öffentlichen Abwasser nicht
zugeführt werden

§6 Mieten, Nebenkosten, Gebühren
(1) Mieten, Nebenkosten sowie Gebühren sind in der beiliegenden Standfestsetzung festgehalten.

(2) Gebühren für den eventuellen Ausschank alkoholischer Getränke werden gemäß der Gebührenordnung der Stadt
Braunschweig gesondert erhoben.

Aussteller, denen eine Beschallung an Ihrem Stand von der Agentur eingeräumt worden ist, sind für die Anmeldung
und Gebührenentrichtung bei der GEMA selbst verantwortlich. Eine Beschallung der Stände muss in der
Standfestsetzung angemeldet werden.

§7 Zahlungsbedingungen
Die in der Standfestsetzung ausgewiesene Gesamtmiete ist wie in §1 erläutert bei der Agentur fällig. Entscheidend ist
der Geldeingang auf dem Konto der Agentur. Es wird durch die Agentur eine separate Rechnung erstellt
Die Miete ist auf folgendes Konto einzuzahlen:

Northern Concert & Event Protection GmbH
BIC: GENODEF1WOB
IBAN: DE59 2699 1066 8025 2740 02
Volksbank e.G. Braunschweig Wolfsburg

§8 Zahlungsverzug / Schadensersatz
(1) Die Bezahlung der Gesamtmiete zum Fälligkeitstermin ist Voraussetzung für die Übergabe und Nutzung bzw.
Weiternutzung der zugeteilten Standfläche.

(2) Die Agentur ist berechtigt, eine sofortige Kündigung des Vertrages auszusprechen, wenn Zahlungsverzug seitens
des Ausstellers besteht. Die Agentur hat dann die Berechtigung den „reservierten“ Stand weiter zu vergeben und die
geleistete Zahlung als Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Eine Einhaltung der Zahlungsziele ist deshalb zwingend
notwendig.

§9 Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch die Agentur nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das
Veranstaltungsthema vorgegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere
Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Standfläche wird mit der Standfestsetzung beziffert. Diese wird noch mit einem zusätzlichen Lageplan markiert.
Ein selbstständiger Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder
vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ohne Zustimmung der Agentur sind nicht gestattet. Ein Anspruch auf
Zustimmung besteht nicht.

§10 Öffnungszeiten / Betrieb des Standes
(1) Die Veranstaltung findet statt:

04.09.2020 von 16.00 Uhr bis 00.00 Uhr
05.09.2020 von 11.00 Uhr bis 00.00 Uhr
06.09.2020 von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung zu den vorgenannten
Öffnungszeiten mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die
Ausstellung/Betrieb nur an ausgewählten Tagen ist nicht zulässig.

§11 Behördliche Auflagen
(1) Der Aussteller verpflichtet sich, die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für
Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung, Preisauszeichnung sowie die
Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Das gilt insbesondere für Flüssigkeitsanlagen, Getränkeschankanlagen u.ä.

(2) Der Aussteller muss an seinem Stand entsprechendes Löschmittel vorhalten. Der Standort der Löschmittel ist
sichtbar mit einem Piktogramm zu kennzeichnen. Generell muss jeder Stand mit mindestens einem 6 kg Feuerlöscher,
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein. Stände mit flüssigen Fetten müssen zusätzlich entsprechend
Fettbrandlöscher vorhalten.

(3) Am Stand darf maximal einmal 33 kg Gas vorgehalten werden. Vor Ort muss die Prüfung nach BetrSichV
nachgewiesen werden. Die Gasflaschen müssen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in einem separaten
Gasflaschenschrank außerhalb des Standes gelagert und betrieben werden siehe Merkblatt Brandschutz.

(4) Der Aussteller haftet für Schäden, die bei Nichteinhaltung entstehen. Die Agentur haftet nicht für die Folgen, mit
denen der Aussteller bei Nichtachtung der Bestimmungen und Gesetze zu rechnen hat.

(5) Der Aussteller verpflichtet sich, alle behördlichen Auflagen zu erfüllen. Zelte, Stände oder Verkaufswagen sind
gegen Windböen zu sichern. Um das ausreichend zu gewährleisten, müssen alle Zelte und Stände an den Füßen mit
ausreichend Gewichten beschwert oder mit einem Schwerlastboden ausgestattet werden.
Bei Nichteinhaltung der Auflage kann das einen sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung und eine zusätzliche
und vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe 250,00 € zzgl. MwSt. nach sich ziehen.

(6) Der Aussteller hat selbst für die notwendigen Ausschankerlaubnisse und sonstigen gesundheitspolizeilichen und
gewerberechtlichen Erlaubnisse zu sorgen. Sollte eine behördliche Genehmigung von den zuständigen Dienststellen
der Ämter wegen Nichterfüllung der Auflagen untersagt werden, so ist der Standbetreiber dennoch verpflichtet, die
vereinbarte Miete in vollem Umfang zu zahlen.

(7) Die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind
einzuhalten, soweit einzelne Bestimmungen nicht durch die so genannten Marktprivilegien aufgehoben sind.

(8) Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Standgeldes geahndet und
können zum sofortigen Ausschluss führen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich
vorbehalten.

(9) Bei Verkauf und Ausschank ist das Jugendschutzgesetz einzuhalten. Dieses ist auch sichtbar auszuhängen.

(10) Glasflaschen und Gläser jeglicher Art dürfen nicht verkauft oder weitergegeben werden, auch nicht mit einem
eigenen Pfandsystem. Gewerbetreibende aus dem Magniviertel haben beim Verkauf von Gläsern oder Flaschen in
Ihrem Geschäft Sorge zu tragen, dass diese das Geschäft nicht verlassen. Notfalls müssen hier befähigte Personen an
den Eingangstüren positioniert werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € zzgl.
MwSt. fällig. Zusätzlich entstandene Reinigungsgebühren werden gesondert berechnet.

(11) Die Agentur stellt zur Veranstaltung ein eigenes Becherpfandsystem gegen Entgelt zur Verfügung. Der Ausschank ist
ausschließlich mit diesem Pfandsystem möglich und der Aussteller verpflichtet sich jeden Pfandbecher aus dem
Pfandsystem zurück zunehmen.

(12) Jeder Gastronom muss sicherstellen dass kein Gast nach der Schlussrunde mit Getränken sein Lokal verlässt und
sich im Außenbereich aufhält.

§12 Rücktritt vom Vertrag
(1) Die Agentur kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Aussteller nicht gemeldete, nicht zugelassene oder
gebrauchte Waren ausstellt oder verkauft.

(2) Auch im Falle des Rücktritts behält sich die Agentur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

§13 Absage des Ausstellers
Wird die Veranstaltung von einem Aussteller nach Abschluss des Vertrages abgesagt, muss der Aussteller dennoch
die gesamte Standmiete bezahlen. Die Agentur kann die Miete nach eigenem Ermessen erlassen oder verringern, wenn
der freigewordene Stand anderweitig vermietet werden kann.

§14 Absage der Veranstaltung wegen höherer Gewalt
(1) Sollte die Veranstaltung infolge höherer Gewalt wie z.B. Unwetter, Brand, Terrorwarnung, Streik, Unruhen, oder
irgendwelcher anderen Umstände nicht stattfinden können, bleiben die Standmieten im Verhältnis zu den bereits
entstandenen Kosten bestehen.

(2) Muss die Agentur aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen, ändern oder
abbrechen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete. Ein
Aufwandsersatzanspruch oder ein Anspruch auf entgangenen Gewinn gegen die Agentur besteht in keinem Fall.

§15 Untervermietung, Mit-Aussteller, Überlassung des Standes an Dritte
(1) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Agentur den ihm zugewiesenen Stand ganz oder
teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

(2) Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der
Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 100% der Standmiete zusätzlich zu
entrichten.

§16 Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand/Stände, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben
einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung inkl. telefonischer Erreichbarkeit zu benennen. Nur mit
diesem braucht die Agentur zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als
Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

§17 Gestaltung und Ausstattung der Stände/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Agentur erstellt für die gesamte Dauer der Veranstaltung ein Standschild. Dieses wird für jedermann sichtbar
vom Aussteller angebracht. Das Standschild wird zusammen mit der Rechnung versendet. Die Kosten dafür trägt die
Agentur.

(2) Verankerungen im Boden sind nur nach Zustimmung der Agentur zulässig. Die Kosten für entstandene
Beschädigungen trägt grundsätzlich der Aussteller.

(3) Für seinen Stand muss der Aussteller eine bautechnische/feuerpolizeiliche Abnahme akzeptieren und alle
notwendigen Sicherheitsauflagen erfüllen. Die Agentur behält sich vor, mangelhafte Stände abzulehnen bzw. nicht
genehmigte Aufbauten und dergleichen nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfe-Frist auf Kosten des Ausstellers
abzuändern oder entfernen zu lassen. Etwaige entstandene Kosten trägt der Aussteller.

(4) Politische Propaganda an den Verkaufsständen ist verboten.

(5) Der Geräuschpegel an den einzelnen Ständen ist so zu beschränken, dass die Standnachbarn nicht gestört werden.

(6) Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht für den von ihm errichteten und/oder benutzten
Ausstellungsstand. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf Standsicherheit und Brandschutz. Bei der
Abnahmerunde durch die Bauaufsicht und die Feierwehr haben diese das letzte Wort.

§19 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Aussteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern
und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder von
der Agentur anerkannt sind.

§20 Abtretung von Ansprüchen
Der Aussteller ist nicht berechtigt, diesen Vertrag als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten
oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der Agentur geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung der Agentur ganz
oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

§21 Werbung/Musikbeschallung
(1) Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers
und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen
sind. Die Agentur ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter Werbung oder Aufbauten diese unverzüglich
auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Werbung durch Verteilung von Drucksachen oder Aufstellen von Schildern
sowie die Ansprache der Besucher ist nur innerhalb der Stände gestattet.

(2) Der Standbetreiber darf keine Lautsprecher und/oder Tonanlagen zur Beschallung seines Standes, der Besucher
oder als Verkaufshilfe benutzen, sofern es nicht ausdrücklich mit der Agentur besprochen und schriftlich genehmigt
worden ist. Er ist im Falle einer Beschallung dafür selbst verantwortlich, das bei der GEMA anzumelden. Die
Anmeldung muss ebenfalls im Vorfeld mit der Agentur abgesprochen werden.

§22 Aufbau
(1) Der Aussteller oder eine von Ihm bevollmächtigte Person ist verpflichtet, den Stand bis spätestens am 04.09.2020
um 11.00 Uhr aufzubauen.

(2) Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

(3) Der Aussteller oder eine von Ihm bevollmächtigte Person ist verpflichtet, während der Abnahme durch die Stadt
am 04.09.2020 von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr an seinem Stand zu sein.

§23 Abbau/Vertragsstrafe
(1) Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung an den in § 10 (1) genannten Zeiten abgebaut werden.
Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Dem Aussteller
wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass der Agentur kein oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(2) Der Aussteller ist ausdrücklich dazu verpflichtet, das Sortiment zu führen, dass in § 3 (1) in diesem Vertrag
aufgeführt ist. Davon abweichende Sortimente dürfen nicht geführt werden. Bei Zuwiderhandlung ist die Agentur
berechtigt, den Aussteller mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen und eine Vertragsstrafe in
Höhe der halben Standmiete einzufordern.

(3) Der Abbau darf erst am 06.09.2020 ab 21.00 Uhr erfolgen und muss bis spätestens 07.09.2020 08.00 Uhr
abgeschlossen sein.

(4) Die Standfläche und ggf. der Stand sind im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des
Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und
Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des
Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(5) Vorschäden sind der Agentur vor dem Aufbau sofort zu melden und schriftlich zu fixieren.

(6) Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin (Absatz 3) nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene
Ausstellungsgegenstände werden von der Agentur auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der
Haftung für Verlust und Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert.

§24 Reinigung
(1) Die Agentur sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes.

(2) Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Er hat zu jeder Zeit für ein geordnetes und sauberes
Erscheinungsbild seines Standes und des unmittelbaren Umfeldes Sorge zu tragen. Die öffentlichen Müllbehälter die
die Agentur bei der Veranstaltung aufstellt dürfen hierfür zweckentfremdet werden. Sämtlicher Standmüll (Fette, Öle,
Konserven, Gläser, Kartonagen, Folien, usw.) sind vom Aussteller mit zu nehmen und zu entsorgen. Stichprobenartige
Kontrollen der Müllbehälter/Abfalltüten behalten wir uns vor.

Nach dem Abbau des Standes hat jeder Aussteller seinen Standplatz sauber und ordentlich zu verlassen.
Zurückgebliebene Verunreinigungen werden Fotodokumentiert und später Nachberechnet.

(3) Die Reinigung muss täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen und bis zum morgendlichen Beginn der
Veranstaltung abgeschlossen werden. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip
berechnet.

(4) Sollte der Standbetreiber die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführen (die Entscheidung obliegt
der Agentur), so ist die Agentur berechtigt, eine pauschale Reinigungsentschädigung von bis zu 500,00 € zzgl. MwSt. je
Stand und Tag in Rechnung zu stellen. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt,
den Nachweis zu führen, dass der Agentur kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende
Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(5) Fette, Öle und sonstiger Sondermüll dürfen weder in die Abfallcontainer noch auf dem Gelände in die Kanalisation
entsorgt werden. Jede Art der Schädigung der Umwelt macht schadensersatzpflichtig und führt zur Anzeige.

§25 Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes und der Ausstellungsgegenstände ist der Aussteller selbst
verantwortlich. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Der
Aussteller trägt insbesondere dafür Sorge, dass leicht transportierbare Gegenstände über Nacht weggeschlossen
werden. Alle abschließbaren Stände sind zu verschließen.

§26 Versicherungen
(1) Es wird dem Aussteller dringend nahe gelegt, ihre Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten zu versichern. Ein
Versicherungsschutz durch die Agentur besteht nicht.

(2) Der Aussteller verpflichtet sich, für alle Gefahren seines Gewerbes eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen hat er gegenüber dem Veranstalter den Abschluss und
die laufende Zahlung der Prämien durch Vorlage der Versicherungs- und der Prämienquittungen nachzuweisen.

§27 Haftung
Die Agentur schließt die Haftung für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind aus, sofern
diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§28 Hausordnung
(1) Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht und der
Hausordnung der Agentur. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2) Verstöße gegen diese Vertragsbedingungen oder die Anordnung im Rahmen des Hausrechts berechtigen die
Agentur zur sofortigen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers, ohne dass daraus Ansprüche gleich welcher
Art gegen den die Agentur erwachsen, sofern Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden.

§29 Besondere Vereinbarungen und Anlagen
Siehe beiliegender Standfestsetzung, Brandschutzmerkblatt sowie SM- Elektroanlagen- Bau GmbH.

§30 Änderungen
Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen ebenso wie die
Änderung dieser Bestimmung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§31 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Aussteller an dessen
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§32 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§33 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur personenbezogene Daten gemäß
Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder
weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.

(2) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz
automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies zu eigenen Zwecken der
Agentur unter Einschluss der verbundenen Unternehmen nötig ist oder die Agentur ein berechtigtes Interesse an dem
geschäftsmäßigen Zweck hat.

§34 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge Stillschweigen zu
bewahren.

(2) Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht einer der beiden Vertragsparteien ist die von dem Verstoß
betroffene andere Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen.

§35 Schlussbemerkung
Der Aussteller erkennt ausdrücklich die kompletten AGB´s sowie die Standfestsetzung von insgesamt 8 Seiten an.
Dieser Vertrag muss nach Unterschriftsleistung komplett an den Veranstalter zurückgesandt werden.

Northern Concert & Event Protection GmbH
Kreuzstr.65a • 38118 Braunschweig
Telefon 05 31 – 70 22 01 – 0
Gerichtsstand Amtsgericht Braunschweig • HRB 10015•St-Nr.: 13/206/01577 • USt-ID: DE 219823796
Geschäftsführender Gesellschafter Herr Srdjan Rajkovic